Tsetinis Software GmbH Instructions
- August 13, 2024
- tset
Table of Contents
- Tsetinis Software GmbH
- Product Information
- Specifications:
- Anwendungsbereich (Scope of Application)
- Informations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Leistungsumfang (Softwaremiete und/oder -wartung) (Scope of
- Service Level Agreement und Wartung (Softwaremiete und/oder
- Sperre (Softwaremiete und/oder -wartung) (Blocking)
- Kosten (Costs)
- Urheberrechte, Datenschutz und Projektdaten (Copyrights, Data
- Rechtswahl und Gerichtsstand (Choice of Law and
- Schlussbestimmungen (Final Provisions)
- Q: How do I contact Tsetinis Software GmbH for support?
- Q: What should I do in case of software maintenance
Tsetinis Software GmbH
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Product Information
Specifications:
-
Manufacturer: Tsetinis Software GmbH
-
Address: Kellau 151, A-5431 Kuchl bei Salzburg
-
Contact: T +43 6244 202 550, E office@tset.com, W
www.tset.com -
Firmenbuchgericht: Landesgericht Salzburg
-
Firmenbuchnummer: 347969
-
UID-Nummer: ATU 65 84 32 15
-
DUNS-Nummer: 30-020-7418
Product Usage Instructions
Anwendungsbereich (Scope of Application)
Ensure you understand the scope of application outlined by
Tsetinis Software GmbH for optimal product usage.
Informations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(Information and Cooperation Obligations of the Client)
Comply with the information and cooperation obligations as
specified by the software provider.
Leistungsumfang (Softwaremiete und/oder -wartung) (Scope of
Services – Software Rental and/or Maintenance)
Understand the services included in the software rental and/or
maintenance agreement.
Service Level Agreement und Wartung (Softwaremiete und/oder
-wartung) (Service Level Agreement and Maintenance)
Familiarize yourself with the service level agreement and
maintenance terms provided by Tsetinis Software GmbH.
Sperre (Softwaremiete und/oder -wartung) (Blocking)
Be aware of the conditions under which the software rental
and/or maintenance services may be suspended.
Kosten (Costs)
Review the cost structure, including any applicable fees or
charges for the services provided.
Urheberrechte, Datenschutz und Projektdaten (Copyrights, Data
Protection, and Project Data)
Respect copyright laws, data protection regulations, and
handling of project-related data as outlined in the user
manual.
Rechtswahl und Gerichtsstand (Choice of Law and
Jurisdiction)
Understand the legal jurisdiction and applicable laws governing
the product’s use and any disputes that may arise.
Schlussbestimmungen (Final Provisions)
Review and comply with the final provisions specified by
Tsetinis Software GmbH for using their product.
FAQ
Q: How do I contact Tsetinis Software GmbH for support?
A: You can reach Tsetinis Software GmbH at T +43 6244 202 550 or
via email at office@tset.com for support inquiries.
Q: What should I do in case of software maintenance
suspension?
A: If your software maintenance is suspended, contact Tsetinis
Software GmbH to resolve the issue and reinstate the services.
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Stand: 18. Januar 2024
Auftragsbedingungen der Tsetinis Software GmbH
1. Anwendungsbereich
1.1. Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(,,Auftragsbedingungen”) gelten für sämtliche Leistungen, die im Zuge eines
zwischen der Tsetinis Software GmbH, A-5431 Kuchl, Kellau 151, FN 491399x (im
Folgenden kurz ,,TSET”) und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnisses
(im Folgenden kurz ,,Auftraggeber”) von der TSET erbracht werden. Mit der
Unterzeichnung des Auftrags, Empfang unserer Bestätigung und/oder der Abnahme
der Leistungen erkennt der Auftraggeber unsere Auftragsbedingungen an.
Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verpflichten uns
nicht, diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen und sie werden weder
durch die Annahme des Auftrags /der Bestellung noch durch eine andere
konkludente Handlung Vertragsinhalt.
1.2. TSET bietet dem Auftraggeber IT-Dienstleistungen, insbesondere eine
Plattform zum Management von Kosten und CO2 im Produkt-Entwicklungsprozess
(als Softwaremiete as-a-Service) sowie über gesonderten Auftrag
individualisierende Softwareentwicklung und -verkauf an. Der Umfang der von
TSET jeweils zu erbringenden Leistungen und das dafür zu bezahlende Entgelt
werden im vom Auftraggeber an TSET erteilten Auftrag vereinbart.
1.3. Diese Auftragsbedingungen gelten auch für neue Aufträge oder
Erweiterungen des bestehenden Auftragsumfangs, sofern nicht Gegenteiliges
schriftlich vereinbart wird.
1.4. Sofern zwischen TSET und dem Auftraggeber eine konkrete
Leistungsvereinbarung abgeschlossen wird, gehen die spezielleren Regelungen
dieser Leistungsvereinbarung diesen Auftragsbedingungen im Kollisionsfall vor.
Die übrigen Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen bleiben davon unberührt.
1/23
Tsetinis Software GmbH Kellau 151, A-5431 Kuchl bei Salzburg T +43 6244 202
550 E office@tset.com W www.tset.com
Bankverbindung Raiffeisenkasse Kuchl (Österreich) IBAN T 61 3502 9000 0006 4253 SWIFT VSAAT2S029 (BIC)
Geschäftsführer Andreas Tsetinis, Sasan Hashemi, Michael Mayringer
Firmenbuchgericht Landesgericht Salzburg Firmenbuchnummer 347969 w UID-Nummer
ATU 65 84 32 15 DUNS-Nummer 30-020-7418
2. Informations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
2.1. Nach Erteilung des Auftrags ist der Auftraggeber verpflichtet, TSET
sämtliche Informationen, Dokumentationen und Tatsachen, die im Zusammenhang
mit der Erfüllung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, unverzüglich
mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. TSET ist
berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urvertragspartner
und Unterlagen anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.
2.2. Während aufrechten Vertragsverhältnisses ist der Auftraggeber
verpflichtet, TSET alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im
Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten,
unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
2.3. Zur Erfüllung des Auftrags hat der Auftraggeber bei Bedarf nach
Aufforderung durch TSET einen für das in Anspruch genommene Service
Gesamtverantwortlichen mit entsprechender Handlungs- und Entscheidungsbefugnis
zu nennen, der TSET im Rahmen der Leistungserbringung als Ansprechpartner zur
Verfügung steht. Bei Bedarf ist TSET ebenso ein IT- bzw.
Informationssicherheitsverantwortlicher als Ansprechpartner zu nennen, der die
IT- und Informationssicherheitsstrukturen des Auftraggebers in ausreichendem
Maße kennt. Für Softwaremiete und/oder -wartung kann der Auftrag zusätzlich
die Nennung von Key Usern vorsehen.
2.4. Werden dem Auftraggeber Angriffe oder einschlägige Anzeichen auf Angriffe
auf die Software und/oder die von der Software genutzte Infrastruktur bekannt,
hat er unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden TSET
schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen.
2.5. Für alle Verzögerungen in der Leistungserbringung TSETs, die infolge der
Verletzung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entstehen, hält der
Auftraggeber TSET schad- und klaglos.
3. Grundsätze der Leistungserbringung und Definitionen
3.1. Die Leistungserbringung durch TSET erfolgt nach dem jeweiligen Stand der
Technik. Die Erfüllung sonstiger technischer Normen oder Standards bei der
Leistungserbringung wird nur dann Vertragsgegenstand, wenn dies explizit
schriftlich vereinbart wird.
3.2. TSET ist zur Vertraulichkeit über alle anvertrauten Angelegenheiten und
die sonst durch die Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren
Geheimhaltung im Interesse des Auftraggebers gelegen ist.
3.3. TSET ist berechtigt, Mitarbeiter oder Dritte mit der Bearbeitung von
Angelegenheiten des Auftraggebers zu beauftragen, soweit diese nachweislich
über die Verpflichtung zur Vertraulichkeit belehrt worden sind bzw. diesen die
entsprechenden Verpflichtungen überbunden worden sind.
3.4. Nur insoweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen TSETs (insbesondere
Ansprüchen auf Honorar TSETs) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen TSET
(insbesondere Schadenersatzforderungen des Auftraggebers oder Dritter gegen
TSET) erforderlich ist, ist TSET von den Verpflichtungen aus dieser
Vertragsbestimmung befreit.
3.5. Für die Softwaremiete und/oder -wartung gilt, dass Anwendungs- und
Beratungssprache Deutsch und die Support-Sprache Englisch ist, sofern nicht
anders vereinbart wird.
3.6. ,,Standardsoftware” ist das im jeweiligen Auftrag definierte
Standardsoftwarepaket, das an den Auftraggeber für die Dauer der
Vertragslaufzeit im Rahmen einer Softwaremietund -wartungsvereinbarung
as-a-Service (online / SaaS) lizensiert wird.
Die Standardsoftware ist modular aufgebaut und kann je nach Auftragsumfang ein
oder mehrere Standardsoftwaremodule samt den nachstehend definierten
Individualisierungen enthalten. TSET behält sich das Recht vor, Module
jederzeit allgemein nicht weiter anzubieten und entsprechend die
Bereitstellung auch für den Auftraggeber zu beenden. TSET wird in diesem Fall
für das jeweils beendete Modul einen entsprechenden Ersatz zur Verfügung
stellen, der dessen Funktionalität zumindest gleichwertig abbildet. Die
Migrationskosten zur Nutzung des neuen Moduls werden gesondert in Rechnung
gestellt.
Für beendete Module leistet TSET ab Bekanntgabe der Beendigung der
Bereitstellung noch mindestens 12 Monate Support, danach werden diese beendet
und können nicht mehr genutzt werden.
3.7. ,,Individualisierungen” sind individuell zu entwickelnde Module oder
Erweiterungen (z.B. Schnittstellen) für die Software, die auftragsgemäß von
TSET für den Auftraggeber zu erstellen und in weiterer Folge zu verkaufen oder
im Rahmen der Softwaremiete an diesen zu lizensieren sind.
3.8. ,,Software” ist im Fall der Vereinbarung eines Softwaremiet- und
-wartungsvertrags die Standardsoftware samt allfälliger Individualisierungen,
die dem Auftraggeber als Software-as-a-Service-Lösung gemäß diesen
Auftragsbedingungen zur Verfügung gestellt wird.
3.9. ,,Dienstleistung” ist die Erbringung von Programmier- und
Beratungsleistungen außerhalb einer Softwaremiet- und -wartungsvereinbarung
oder eines Softwarekaufs (bspw. über die für den Auftraggeber erstellten
Individualisierungen). Dienstleistung liegt im Sinne der Bestimmungen dieser
Auftragsbedingungen stets dann vor, wenn TSET keinen Erfolg (Werk- oder
Mietvertrag), sondern Dienstleistung (Dienstleistungsvertrag) schuldet.
4. Rechteeinräumung
4.1. TSET ist verpflichtet, die Software entsprechend den vereinbarten
Rahmenbedingungen zu konfigurieren bzw. zu individualisieren und dem
Auftraggeber im Rahmen eines Softwaremiet- und/oder -wartungsvertrages zur
Verfügung zu stellen.
4.2. Nach der Zurverfügungstellung ist der Auftraggeber zur Verwendung der
Software im vereinbarten Rahmen berechtigt (Werknutzungsbewilligung).
4.3. Eine Bearbeitung oder Veränderung der Software ist dem Auftraggeber nicht
gestattet. Der Auftraggeber wird TSET von einem in diesem Zusammenhang
allenfalls bestehenden Bearbeitungs- oder Änderungsbedarf umgehend schriftlich
informieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, TSET für die Bearbeitungen
oder Änderungen gegen Bezahlung eines angemessenen Entgelts zu beauftragen.
4.4. Es ist dem Auftraggeber untersagt, selbst, direkt oder indirekt durch
Dritte, die Software zu dekompilieren, demontieren, zurückentwickeln (reverse
engineering) oder zu
versuchen, den Quellcode, zugrundeliegende Ideen, zugrundeliegende Techniken
oder Algorithmen der Benutzeroberflächen der Software auf irgendeine Weise zu
rekonstruieren, zu ermitteln oder aufzudecken, oder das Vorstehende
offenzulegen.
4.5. Es ist dem Auftraggeber untersagt, selbst, direkt oder indirekt durch
Dritte, die Software für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke
Dritten bereitzustellen, zu vermieten, zu leasen oder diesen sonst nutzen zu
lassen.
Die Nutzung der Software im Rahmen der Softwaremiete wird ausschließlich
Autorisierten Benutzern und ausschließlich für Tätigkeiten, welche diese
Autorisierten Nutzer für den Auftraggeber erbringen, gewährt. Autorisierte
Benutzer sind (i) Mitarbeiter, Auftragnehmer, Unterauftragsnehmer und
Outsourcing-Anbieter des Auftraggebers und (ii) Mitarbeiter, Auftragnehmer,
Unterauftragnehmer und Outsourcing-Anbieter von verbundenen Unternehmen oder
von anderen Gesellschaften, die von den Parteien im Auftrag als autorisiert
bestimmt werden, auf die Software zuzugreifen und diese zu nutzen. Jede
Nutzung durch Auftragnehmer, Unterauftragnehmer oder Outsourcing-Anbieter, die
im Auftrag des Auftraggebers handeln, unterliegen den Bedingungen dieses
Vertrags. Der Auftraggeber ist für seine Verpflichtungen und für die
Aktivitäten und Verletzungen dieser Auftragsbedingungen durch diese Dritten
verantwortlich. Der Auftraggeber ist verantwortlich für sämtliche Aktivitäten,
die im Rahmen der autorisierten Benutzerkonten vorgenommen werden. Der
Auftraggeber hat nicht autorisierten Zugriff auf oder die Nutzung der Software
zu verhindern, und hat TSET unverzüglich über jede nicht autorisierte Nutzung
eines Passworts oder Kontos und über jede andere bekannte oder mutmaßliche
Sicherheitsverletzung zu informieren und schad- und klaglos zu halten.
5. Abnahme von Individualisierungen
5.1. Für den Fall, dass TSET im Auftrag des Auftraggebers Individualisierungen
programmiert bzw. entwickelt erfolgt eine Abnahme der Individualisierung nach
erstmaliger Zurverfügungstellung von nicht zu Testzwecken erstellten User-
Clients für den Zugriff auf die Software in Form einer Endabnahme. Laufende
Tests durch TestClients dienen lediglich der Überprüfung des Implementierungs-
und Konfigurierungsfortschritts. Der Abnahmetest ist zu protokollieren und das
Protokoll von den Vertragsparteien zu unterzeichnen.
5.2. Ein Liefertermin gilt als eingehalten, wenn der Abnahmetest bis dahin
ohne Fehler beendet wurde oder aufgetretene Fehler vor dem Termin behoben
wurden. Soweit eine Verzögerung auf einen nicht von TSET zu vertretenden
Umstand zurückzuführen ist, verschiebt sich der Liefertermin um den Zeitraum
dieser Verzögerung.
5.3. Beim Abnahmetest wird überprüft, ob die Individualisierung die
vereinbarten Funktionen sowie Spezifikationen erfüllt. Für die Durchführung
des Abnahmetests ist TSET im Beisein des Auftraggebers verantwortlich. Sofern
der Auftraggeber die Teilnahme an einem Abnahmetest trotz Setzung einer
Nachfrist von zwei Wochen verweigert, gilt die Individualisierung als
mangelfrei abgenommen.
5.4. Werden bei einem Testlauf Mängel festgestellt, so wird nach deren
Behebung durch TSET dieser Testlauf, und wenn dies nach Ansicht der
Auftraggeberin technisch geboten ist, auch weitere Testläufe für das
betreffende Teilsystem und damit in Verbindung stehende Teilsysteme,
wiederholt.
5.5. Nach der dritten erfolglosen Wiederholung des Abnahmetests ist der
Auftraggeber nicht verpflichtet, die Individualisierung abzunehmen, sofern es
sich bei den aufgetretenen Mängeln nicht um Fehler der Klassen 3 oder 4 lt.
diesen Auftragsbedingungen handelt.
5.6. Im Falle einer erfolgreichen Absolvierung des Abnahmetests, hat der
Auftraggeber schriftlich die Abnahme der Individualisierung zu erklären. Kommt
es ausschließlich aus Gründen, die nicht TSET zu vertreten hat, trotz
schriftlicher Aufforderung mit einer Nachfrist von zwei Wochen ab
erfolgreicher Durchführung aller Tests nicht zur Abnahme durch den
Auftraggeber, so gilt die Individualisierung als zum Zeitpunkt der
erfolgreichen Absolvierung abgenommen.
5.7. Für die Standardsoftware erfolgt keine Abnahme.
6. Leistungsumfang (Softwaremiete und/oder -wartung)
6.1. Softwaremiete und/oder -wartung gemäß diesen Auftragsbedingungen ist die
entgeltliche Überlassung der Software an den Auftraggeber as-a-Service sowie
die Erbringung von Leistungen durch TSET im Zusammenhang mit der Pflege der
Software sowie der Anwendungsunterstützung jener beim Auftraggeber
beschäftigten Personen, die mit dieser arbeiten, im Rahmen eines
Dauerschuldverhältnisses; dies umfasst ausschließlich die folgenden Bereiche:
a. die Beseitigung von Fehlern der eigenen Software, sofern es sich nicht um
gewährleistungspflichtige Mängel handelt;
b. die Implementierung von Patches und Bugfixes für die Software;
c. die Implementierung von Updates für die Software; Upgrades sind im
Leistungsumfang jedoch nicht enthalten (vgl. 8.3.);
d. die Anwendungsunterstützung, namentlich die Erteilung von anlassbezogenen
Informationen und Hinweisen zur Bedienung der Software sowie die Beantwortung
von Fragen des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Software;
6.2. Andere als die oben genannten Leistungen werden im Rahmen der
Softwaremiete und -wartung nur dann von TSET geleistet, sofern dies im Rahmen
einer separaten Beauftragung zu von den Parteien zu vereinbarenden Bedingungen
erfolgt. Darunter fallen beispielsweise Schulungen und Trainings, individuelle
Weiterentwicklungen der Software, soweit diese nicht der Fehlerbehebung
dienen, Bearbeitungen der Software zum Zweck der Anpassung an neue Hard- oder
Software sowie Datensicherungsmaßnamen.
7. Service Level Agreement und Wartung (Softwaremiete und/oder -wartung)
TSET erbringt Leistungen im Zusammenhang mit der Wartung der Software und dem
Anwendungssupport gemäß den unten angegebenen Reaktionszeiten während der
Supportzeiten von TSET.
· Der Auftraggeber hat eine angemessene Anzahl von Key-Usern zu benennen, die
in der Lage sind, technische und fachliche Fragen der berechtigten Nutzer zu
beantworten. Der Auftraggeber hat für die erforderliche Qualifikation dieser
Key-User Sorge zu tragen.
· First-Level-Support: Der First-Level-Support für die Berechtigten Nutzer
wird von den Key-Usern des Auftraggebers geleistet und umfasst alle Fragen zur
Softwarefunktionalität, Fehlerbehandlung etc.
· Second-Level-Support: TSET bietet dem Ansprechpartner des Auftraggebers und
einer bestimmten Gruppe von Key-Usern (bis zu einem Key-User pro 20
Berechtigen Nutzern) Second-Level-Support für alle Fragen, die sie nicht
selbst lösen können. Dieser Second-Level-Support ist auf maximal 30 Stunden
pro Jahr begrenzt. Alle darüber hinausgehenden Anfragen werden gemäß der
aktuellen Preisliste bearbeitet. Existiert eine solche Preisliste nicht, wird
ein Honorar in Höhe von 120 EUR netto pro Stunde auf Basis des tatsächlichen
Aufwands berechnet. · Third-Level-Support: Komplexe Fragestellungen können vom
Second-LevelSupport an den von TSET bereitgestellten Third-Level-Support
weitergeleitet werden, wenn sie zusätzliches Know-how erfordern.
7.1. Service Level Agreement
7.1.1. TSET ist verpflichtet, alle vom Auftraggeber ordnungsgemäß angezeigten
Fehler der Software in Übereinstimmung mit diesen Auftragsbedingungen zu
beseitigen. Als Fehler im Sinne dieser Auftragsbedingungen gelten alle
Störungen der Software, die als Mangel zu qualifizieren wären. Nicht als
Fehler, deren Behebung von der Leistungspflicht TSETs umfasst sind, gelten
Störungen der Software, welche aus einer unsachgemäßen Bedienung der Software
durch den Auftraggeber resultieren oder die den vereinbarten Funktionsumfang
nicht beeinträchtigen. TSET ist nicht verpflichtet, Fehler zu beheben, die in
der Sphäre des Auftraggebers auftreten, etwa durch Schnittstellen des
Auftraggebers, dessen Infrastruktur oder Anwendungen.
7.1.2. Zum Zweck der Fehlerbehebung hat TSET die Wartung vorzunehmen und dafür
Sorge zu tragen, dass für die Behebung von Fehlern ein entsprechend personell
ausgerüstetes, kompetentes Team von Servicefachkräften zur Verfügung steht.
Fehlermeldungen werden von TSET während der Support-Zeiten an Werktagen von
8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 MESZ Uhr entgegengenommen. Ein
Werktag ist ein Tag (außer Samstag oder Sonntag oder einem gesetzlichen
Feiertag), an dem Banken in Wien, Österreich, für den allgemeinen
Geschäftsverkehr geöffnet sind.
7.1.3. Sofern ein Fehler auftritt, ist der Auftraggeber verpflichtet,
unverzüglich eine konkrete, nachvollziehbare und genaue Fehlermeldung an TSET
zu erstatten, die all jene Informationen zu beinhalten hat, die TSET in die
Lage versetzt, die Fehlerursache einzugrenzen und Strategien zur
Fehlerbehebung festzulegen. Dazu zählen insb. Informationen über die Art des
Fehlers, die Beschreibung des Systemzustandes bei Auftreten des Fehlers, die
durch den Fehler betroffenen Komponenten, die Häufigkeit des Auftretens des
Fehlers und den Ansprechpartner beim Auftraggeber. Diese Fehlermeldung ist
über das von TSET für diesen Service zur Verfügung gestellte Online-Portal
oder, falls ein solches technisch nicht erreichbar ist, per E-Mail
(office@tset.com) an TSET zu melden; soweit möglich, sind dabei weitere
Informationen (Screenshots, Fehlerprotokolle etc) beizuschließen.
7.1.4. Soweit TSET aufgrund unrichtiger Fehlermeldungen Kosten entstehen, sind
diese verschuldensunabhängig vom Auftraggeber zu bezahlen.
7.1.5. Die für die Softwarewartung vereinbarten Service- und Reaktionszeiten
ergeben sich je nach Produkt aus der Vereinbarung zwischen Auftraggeber und
TSET. Die von TSET zugesicherte Reaktionszeit beginnt mit der vollständigen
Fehlermeldung des Auftraggebers zu laufen.
7.1.6. Für die Bestimmung der Serviceklassen ist sofern nicht in einer
Service- oder Leistungsvereinbarung Abweichendes vereinbart ist folgende
Definition maßgeblich.
· Gering (4): Die zweckmäßige Nutzung der Software ist ohne Einschränkung
möglich. Der Fehler hat keinen oder nur unerheblichen Einfluss auf die
Funktionalität und/oder die Sicherheit der Software. Die Nutzung der Software
bleibt uneingeschränkt möglich.
· Mittel (3): Die zweckmäßige Nutzung der Software ist leicht eingeschränkt.
Der Fehler hat unwesentlichen Einfluss auf die Funktionalität und/oder die
Sicherheit der Software und lässt eine weitere Verwendung der Software mit nur
geringen Einschränkungen zu.
· Hoch (2): Die zweckmäßige Nutzung der Software ist ernstlich eingeschränkt.
Der Fehler hat wesentlichen Einfluss auf Funktionen und/oder die Sicherheit
der Software und es gibt keinen prozeduralen Work-Around, die Nutzung der
Software ist jedoch weiterhin möglich.
· Kritisch (1): Die Nutzung der Software ist nicht möglich oder unzumutbar
eingeschränkt. Der Fehler hat schwerwiegenden Einfluss auf wesentliche
Funktionen und/oder die Sicherheit der Software; die Software kann nicht
weiterverwendet werden und es gibt keinen prozeduralen Work-Around.
7.1.7. Die Reaktionszeiten für die Serviceklassen während der Support-Zeiten
gem. Art. 7.1.2. beginnen ab dem Zeitpunkt der Meldung gem. Art. 7.1.3. zu
laufen und sind wie folgt: · Gering (4): 10 Werktage · Mittel (3): 5 Werktage
· Hoch (2): 48 Stunden · Kritisch (1): 8 Stunden
7.1.8. Die Zuordnung von Fehlern zu den oben genannten Klassen erfolgt
grundsätzlich durch TSET. Sofern der Auftraggeber auf eine andere
Klassifizierung besteht, hat TSET die Maßnahmen zur Behebung der Störung auf
Basis der Einschätzung des Auftraggebers unter Verrechnung des damit
verbundenen Zeitaufwands vorzunehmen.
7.2. Wartung
7.2.1. TSET wird dem Auftraggeber sämtliche allgemein frei gegebenen Updates,
Patches und Bugfixes zur Verfügung stellen.
7.2.2. TSET ist in der Entscheidung, ob die unter diese Bestimmung fallenden
Programmteile oder neuen Versionen installiert werden, vollkommen frei.
7.2.3. TSET ist nicht verpflichtet, Upgrades zu installieren und zu liefern.
Upgrades sind alle Versionen von Modulen mit beträchtlich erweiterter
Funktionalität oder geänderter Architektur.
8. Verfügbarkeit (Softwaremiete und/oder -wartung)
8.1. TSET garantiert für die zu erbringenden Dienstleistungen eine bestimmte
Verfügbarkeit. Als Verfügbarkeit in diesem Sinne gilt die rechnerische
Verfügbarkeit (365 Tage, 7 × 24) minus Ausfallszeit (,,Downtime”).
8.2. Ein gänzlich unterbrechungsfreies System kann allerdings schon aus
technischen Gründen nicht gewährleistet werden. Bei der Berechnung der
vertraglich geschuldeten Verfügbarkeit sind (i) Fälle höherer Gewalt; (ii)
Zeiten der Unterbrechung der Benutzbarkeit wegen der intervallgemäßen Wartung
und Aktualisierung der Software, Systeme oder Server und (iii) Ergebnisse aus
der schlechten Leistung oder dem Ausfall von Internetdiensten oder anderen
externen Diensten, Software oder Geräten, die nicht im Einflussbereich von
TSET liegen, nicht zu berücksichtigen.
8.3. TSET garantiert im Kalenderquartalsschnitt eine Verfügbarkeit von 98% je
(Dienst-) leistung. Downtimes der Software, Systeme oder Server werden bei der
Berechnung der Verfügbarkeit jeweils individuell im Jahresschnitt betrachtet
und nicht kumuliert.
8.4. Im Falle einer Unterschreitung der genannten Verfügbarkeiten hat der
Auftraggeber lediglich Anspruch auf aliquote Rückerstattung des vertraglich
geschuldeten Entgelts für die Dauer der die garantierte Verfügbarkeit
überschreitende Downtime, sofern TSET nicht nachweisen kann, dass die
Nichteinhaltung der zugesicherten Verfügbarkeit eine Folge eines oder mehrerer
der genannten Umstände ist:
· grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungen des Auftraggebers oder von
Dritten;
· Fehler von Hard- und/oder Software-Komponenten, deren Wartung oder Betrieb
nicht zum Vertragsgegenstand zählt;
· äußere Gewalteinwirkung, wie Wasserschäden, Feuer oder Beschädigungen durch
Elektrizität und Magnetismus
· höhere Gewalt
8.5. Die Geltendmachung von Schadenersatz für die mangelnde Verfügbarkeit von
Software, Systemen oder Servern über die aliquote Rückerstattung des
vertraglich geschuldeten Entgelts hinaus ist ausgeschlossen, sofern diese von
TSET nicht vorsätzlich verursacht wurden.
8.6. Penetrationtests oder sonstige Überprüfungen der Sicherheit und
Stabilität des Systems, auf dem die Software gehostet wird, durch den
Auftraggeber sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von TSET
zulässig.
9. Sperre (Softwaremiete und/oder -wartung)
9.1. TSET ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen ganz oder teilweise
vorübergehend zu verweigern (Sperre), wenn der begründete Verdacht besteht,
dass der Auftraggeber bei der Inanspruchnahme der Leistung Gesetze oder
wesentliche vertragliche Pflichten, nämlich solche, die der Sicherung der
Funktionsfähigkeit auch nur eines Dienstes oder dem Schutz Dritter dienen,
verletzt oder Handlungen setzt, die TSET nach diesen Auftragsbedingungen zur
sofortigen Vertragsauflösung berechtigen.
9.2. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine
Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder
sonstige Dritte TSET davon in Kenntnis setzen. TSET hat den Auftraggeber von
der Sperre und dem Grund dafür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist
aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet und die Voraussetzungen dafür nicht
mehr gegeben sind.
9.3. TSET ist auch im Falle eines Zahlungsverzugs des Auftraggebers nach
einmaliger fruchtloser schriftlicher Mahnung bei Ankündigung der sonstigen
Sperre unter Setzung einer Nachfrist von 7 Tagen berechtigt, die Erbringung
der vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise einzustellen.
9.4. Dem Auftraggeber entstehen aus einer berechtigten Sperre der Leistungen
keine Ansprüche.
9.5. Die mit der Sperre verbundenen Kosten, einschließlich jene der
Wiedereinschaltung, sind vom Auftraggeber, sofern die Sperre von ihm zu
vertreten ist, zu ersetzen. Eine vom Auftraggeber zu vertretende Sperre
entbindet diesen nicht von der Pflicht zur Zahlung der Entgelte.
Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen (Beratungs- und
Programmierdienstleistungen)
10. Leistungsumfang & Definitionen
10.1. Umfang und Inhalt des Auftrags an TSET sowie der konkrete Leistungs-
oder Beratungsgegenstand ergeben sich aus dem jeweils vereinbarten
Auftragsumfang. Die Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder die
vorbehaltlose Erbringung von beauftragten Leistungen gelten jedenfalls als
Angebotsannahme durch TSET.
10.2. TSET ist berechtigt und verpflichtet, alle Leistungen zu erbringen, die
im Zeitpunkt der Erfüllung des Auftrages zur Erfüllung des Auftrags notwendig
und zweckdienlich sind. Ändert sich die Sachlage nach dem Ende des
Vertragsverhältnisses, so ist TSET nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf
Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
10.3. Die Leistungserbringung durch TSET im Zuge einer Beratungstätigkeit
erfolgt insbesondere durch Programmiertätigkeiten oder das Einbringen von
methodischem Wissen, dem Einsatz von erprobten Methoden und Hilfsmitteln,
durch Analyse bestehender Prozesse, der Sensibilisierung und Gesprächsführung
mit verantwortlichen Mitarbeitern des Auftraggebers und die Vorbereitung und
Abhaltung von Workshops. TSET erbringt keine rechtsberatenden Leistungen.
10.4. Ausdrücklich festgehalten wird, dass TSET ausschließlich die Erbringung
der im Rahmen der Auftragserteilung definierten Dienstleistungen gemäß dem
jeweiligen Auftrag schuldet, jedoch nie einen konkreten Projekterfolg.
Allgemeine Auftragsbedingungen (Gültig für alle Leistungen von TSET)
11. Vertragsdauer und Kündigung
11.1. Das Vertragsverhältnis wird sofern nicht für ein bestimmtes Projekt
explizit etwas Anderes vereinbart wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen
und kann von jeder der Vertragsparteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen
Kündigungsfrist zum Ende jedes Kalenderjahres aufgekündigt werden. Soweit
nicht anders vereinbart wird, kann eine Kündigung im Falle der Softwaremiete
erstmalig 60 Monate nach Auftragsannahme ausgeübt werden.
11.2. Als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt auch ein ursprünglich
befristetes Vertragsverhältnis, welches von den Parteien fortgesetzt wird,
ohne diesbezüglich ausdrückliche Regelungen zu treffen. In diesem Fall gilt
ein Kündigungsverzicht von 60 Monate ab Beginn des befristeten Vertrages als
vereinbart. Im Übrigen bleibt das jeweilige Vertragsverhältnis unverändert
weiter.
11.3. Das Recht der Vertragsparteien auf Auflösung des Vertragsverhältnisses
aus wichtigem Grund bleibt von dieser Bestimmung unberührt. Als wichtige
Gründe gelten insbesondere, wenn eine der Parteien
a. in Konkurs verfällt oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels
Masse abgewiesen wurde.
b. gegen Verpflichtungen aus diesen Auftragsbedingungen verstößt und trotz
Mahnung und Setzung einer angemessenen Frist das vertragswidrige Verhalten
fortsetzt.
c. einen sonstigen Grund oder Vertragsbruch setzt, der die Aufrechterhaltung
des Vertragsverhältnisses der jeweils anderen Vertragspartei unzumutbar macht.
d. ein Gerichtsverfahren gegen TSET einleitet, ungeachtet ob dies berechtigt
oder unberechtigt erfolgt, sofern zuvor kein Versuch einer gütlichen Einigung
in einem persönlichen Gespräch unter Beiziehung von berufsmäßigen
Parteienvertretern erfolgt ist.
11.4. Mit Beendigung des Vertrags ist der Auftraggeber nicht mehr berechtigt,
eine als SaaS zur Verfügung gestellte Software in welcher Form auch immer zu
nutzen.
11.5. Eine Sperre der Erbringungen von Leistungen durch TSET iSd. Art. 9
dieser Auftragsbedingungen ist niemals ein Grund zur außerordentlichen
Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftraggeber.
11.6. Bei Kündigung oder Ablauf des Vertragsverhältnisses (i) wird TSET den
Zugang des Auftraggebers zur Software beenden und aufhören, die Services
bereitzustellen; zudem (ii) muss der Auftraggeber umgehend jede Nutzung und
den Zugriff auf die Software beenden.
11.7. Auf Wunsch des Auftraggebers und nach gesonderter Beauftragung wird TSET
die bestehenden Daten des Auftraggebers aus TSETs System extrahieren und dem
Auftraggeber zur Verfügung stellen. Die Kosten der Extrahierung der Daten hat
der Auftraggeber entsprechend der geltenden Preisliste zu bezahlen. Mangels
Vorliegen einer Preisliste gilt für die Extrahierung der Daten ein Entgelt in
Höhe von EUR 160 netto pro geleistete Stunde nach tatsächlichem Aufwand auf
Basis von Leistungsnachweisen als vereinbart.
12. Kosten
12.1. Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat TSET
Anspruch auf ein angemessenes Honorar.
12.2. Die Höhe und Abrechnungsperioden für die Leistungserbringung im Rahmen
eines Softwaremiet- und -wartungsvertrags ergeben sich aus dem Umfang des
erteilten Auftrags. Sofern eine parameterabhängige Verrechnung vereinbart
wird, werden einmal pro Abrechnungsperiode die zugrundeliegenden Parameter
überprüft und der tatsächlichen Systemnutzung angepasst (Systemvermessung).
Werden die vereinbarten Parameter überschritten, werden die zusätzlichen bzw.
darüberhinausgehenden Parameter ab der nächsten Abrechnungsperiode zusätzlich
verrechnet. Werden die pauschaliert angebotenen Parameter überschritten, wird
die Überschreitung nach dem Fair-Use-Prinzip bei der nächsten
Rechnungsstellung zusätzlich verrechnet. ,,Fair-Use-Prinzip” heißt, dass die
vereinbarten Parameter maximal für die Dauer von 2 Monaten um maximal 10 %
überschritten werden dürfen. Bei einer längerfristigen oder höheren
Überschreitung wird diese vereinbarungsgemäß verrechnet.
12.3. Vereinbarte Entgelte werden mit Beginn jedes Kalenderjahres um die in
den letzten 12 Monaten eingetretene Erhöhung des Verbraucherpreisindex (VPI
2020), mindestens jedoch um 2 %, nach oben angepasst. Als Ausgangspunkt gilt
die für den Monat des Vertragsschlusses verlautbarte Indexzahl als vereinbart.
Eine vorübergehende Nichtvalorisierung stellt keinen Verzicht von TSET auf
diese Erhöhung dar; diese kann für die Dauer von 24 Monaten auch für die
Vergangenheit geltend gemacht werden.
12.4. Sofern durch TSET beim Auftraggeber Softwareprodukte Dritter eingesetzt
oder implementiert werden sollen, so sind die damit verbundenen Kosten nur
dann und insoweit vom vereinbarten Entgelt umfasst, als dies explizit zwischen
den Parteien vereinbart ist. Sämtliche mit dem Einsatz dieser Softwareprodukte
verbundenen und nicht vom vereinbarten Entgelt umfassten Kosten wie
Lizenzgebühren, Spesen und sonstige Kosten hat der Auftraggeber TSET binnen 7
Tagen nach Rechnungslegung zu ersetzen oder nach Wahl von TSET direkt an den
Drittanbieter zu bezahlen.
12.5. Ein allfälliger Aufwand TSETs, der im Rahmen der Ausübung der dem
Auftraggeber aus zustehenden Einsichtnahme- und Kontrollrechten entsteht, ist
angemessen zu vergüten.
12.6. Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles
des Honorars in Verzug gerät, hat er an TSET Verzugszinsen in der gesetzlichen
Höhe, mindestens aber in Höhe von 12 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu
zahlen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben
unberührt.
12.7. Jedwede Aufrechnung und Zurückbehaltung gegen vereinbarte Entgelte ist
ausgeschlossen.
13. Haftung TSETs und Gewährleistung
13.1. Die Haftung TSETs für eine mangelhafte Leistungserbringung oder sonstige
Verletzungen von Vertragspflichten ist auf die für den konkreten Schadensfall
zur Verfügung stehende Versicherungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung
von TSET beschränkt.
13.2. Sofern im konkreten Schadensfall keine Deckung durch die
Haftpflichtversicherung erfolgt, ist die Haftung TSETs in jedem gesetzlich
zulässigen Fall mit der Höhe des vom Auftraggeber im aktuellen oder
vorangegangenen Kalenderjahr für die Leistungen von TSET bezahlten Entgelts
begrenzt.
13.3. Dieser jeweilige Höchstbetrag gem. 14.1. oder 14.2. umfasst alle gegen
TSET wegen mangelhafter Leistungserbringung und/oder sonstiger Verletzung von
Vertragspflichten bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz
und Preisminderung.
13.4. Zum Schadenersatz ist TSET in allen in Betracht kommenden Fällen nur im
Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter
Fahrlässigkeit haftet TSET ausschließlich für Personenschäden. Für mittelbare
Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge-
und Vermögensschäden haftet TSET nicht.
13.5. TSET übernimmt keine Haftung für die Eignung der Software für den vom
Auftraggeber beabsichtigten Zweck, sondern nur für die vereinbarungsgemäße
Leistungserbringung. TSET haftet nicht für optische, den ordentlichen Gebrauch
der Software nicht beeinträchtigende, Abweichungen.
13.6. Für ein allfälliges Verschulden TSETs ist der Auftraggeber
beweispflichtig.
13.7. Bei Beauftragung TSETs gelten sämtliche Haftungsbeschränkungen auch
zugunsten aller im Auftrag von TSET tätigen Mitarbeiter und Subunternehmer.
13.8. TSET haftet nur gegenüber seinem Auftraggeber, nicht gegenüber Dritten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des
Auftraggebers mit den Leistungen TSETs in Berührung geraten, auf diesen
Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
13.9. TSET leistet nach §§ 922 ff ABGB Gewähr. Dass ein Mangel, wobei ein
Sachmangel jedenfalls reproduzierbar sein muss, vorliegt, hat in jedem Fall
der Auftraggeber zu beweisen; die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924
ABGB kommt nicht zur Anwendung.
13.10. Bei Sachmängeln hat TSET zunächst in jedem Fall die Möglichkeit,
Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden); hiezu beseitigt TSET
den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn TSET dem Auftraggeber
zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu verhindern
(zumutbarer Work-Around).
13.11. Auch bei Rechtsmängel hat TSET in jedem Fall zunächst die Möglichkeit,
Gewähr durch Verbesserung zu leisten und hat die Wahl, dem Auftraggeber eine
rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit am Vertragsgegenstand oder am
ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenstand (zumutbarer
Work-Around) zu verschaffen.
13.12. Der Auftraggeber hat im Rahmen der Gewährleistung einen neuen bzw.
veränderten Vertragsgegenstand zu akzeptieren, wenn der vertragsgemäße
Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen, vom
Auftraggeber zu beweisenden, Nachteilen führt.
13.13. Behaupten Dritte Ansprüche, die den Auftraggeber hindern bzw.
behindern, den Vertragsgegenstand vertragsgemäß zu nutzen, hat der
Auftraggeber TSET unverzüglich schriftlich und umfassend davon zu informieren.
Wird der Auftraggeber von Dritten aufgrund der Nutzung des
Vertragsgegenstandes geklagt, hat er sich hinsichtlich sämtlicher Schritte in
diesem Zusammenhang mit TSET abzustimmen und nimmt Prozesshandlungen, insb.
Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit Zustimmung von TSET vor. In diesem
Zusammenhang ist TSET verpflichtet, den Auftraggeber schad- und klaglos zu
halten, soweit die Ansprüche nicht auf pflichtwidrigem Verhalten
des Auftraggebers beruhen; in diesem Fall hat der Auftraggeber TSET schad- und
klaglos zu halten.
13.14. Erbringt TSET Leistungen, zB bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne
dass ein Mangel vorliegt, so kann hierfür ein angemessenes Honorar gefordert
werden. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht
nachweisbar/reproduzierbar oder nicht TSET zuzurechnen ist.
13.15. Soweit ein Mangel durch die Installation oder sonstige
Zurverfügungstellung einer neuen oder verbesserten Version der Software
behoben werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine solche
Mangelbehebung zu akzeptieren, soweit er keine dem entgegenstehenden
gewichtigen Gründe geltend machen kann.
13.16. Der Auftraggeber ist verpflichtet, infolge des Risikos des
Datenverlusts und/oder der Nichtverfügbarkeit der Software regelmäßig, jedoch
zumindest wöchentlich, Sicherheitskopien der unter Heranziehung der Software
verarbeiteten Daten bzw. erstellten Kalkulationen anzufertigen oder anfertigen
zu lassen, um seiner Schadenminderungspflicht zu entsprechen. Bei Verletzung
dieser Obliegenheit ist eine Haftung von TSET für daraus resultierende Schäden
des Auftraggebers ausgeschlossen.
14. Haftung TSETs und Gewährleistung für Kalkulationen
14.1. Die von TSET bzw. der Software angefertigten Kalkulationen stellen in
der Regel individuelle Berechnungen auf Grundlage der vom Auftraggeber
übermittelten und ausgewählten Daten und Informationen dar.
14.2. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass TSET die vom Auftraggeber
generierten, von ihm eingespeisten und/oder über Schnittstellen zu dritten
Dienstleistern bezogenen Daten und Informationen nicht auf Vollständigkeit und
Richtigkeit prüft.
14.3. TSET trifft keinerlei Verpflichtung zur Überprüfung der vom Auftraggeber
durchgeführten Kalkulationen und trägt dementsprechend keinerlei Haftung für
die Tauglichkeit der Kalkulationen für den vom Auftraggeber beabsichtigten
Zweck. Insbesondere gilt dies auch für die Kosten- und CO2-Entwicklung von
Produkten und Komponenten bei der Produktion unter Zugrundelegung von in der
Software angefertigten Kalkulationen. Der Auftraggeber haftet alleine für die
Richtigkeit seiner
Angaben zu Maßen und Dimensionen, für die Auswahl der Parameter und die
Durchführung der Kalkulation. Nachteile und Schäden, die dem Auftraggeber aus
einer falschen oder unbrauchbaren Kalkulation entstehen, sind vom Auftraggeber
selbst zu tragen.
14.4. Hinsichtlich der Kalkulationsmodule der Software schuldet TSET
ausschließlich eine fehlerfreie Funktion der Kalkulationslogik (arithmetisch
korrekte Verknüpfung von Eingabeparametern, Datenbankwerten und den
Ergebnissen von ProzessparameterModellen). Darüber hinaus hat TSET
sicherzustellen, dass im Betrieb der Software die Ergebnisse von
Prozessparameter-Modellen durch den Auftraggeber immer manuell überschreibbar
sind. Im Übrigen ist jede Haftung oder Gewährleistung für die Funktionalität
der Kalkulationsmodule ausgeschlossen; es kommen zudem die sonstigen
Haftungsbeschränkungen gem. Punkt 15. zur Anwendung
15. Verjährung/Präklusion
Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt,
verfallen sämtliche Ansprüche, wenn sie nicht vom Auftraggeber binnen sechs
Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber vom Schaden und der Person
des Schädigers oder von sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt,
gerichtlich geltend gemacht werden. Längstens verjähren die Ansprüche jedoch
nach Ablauf von drei Jahren.
16. Abwerbe- und Beschäftigungsverbot
16.1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Mitarbeiter oder Subauftragnehmer
von TSET während aufrechter Vertragsbeziehung und zwölf Monate darüber hinaus
abzuwerben und/oder direkt oder indirekt zu beschäftigen. Einer Beschäftigung
beim Auftraggeber ist die Beschäftigung des Mitarbeiters oder
Subauftragnehmers bei einem gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen
gleichzuhalten (z.B. Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft).
16.2. Für jeden Fall des Verstoßes gegen dieses Abwerbe- und
Beschäftigungsverbots hat der Auftraggeber TSET eine verschuldensunabhängige
Vertragsstrafe in Höhe des einfachen Bruttojahresgehaltes des entsprechenden
Mitarbeiters bzw. Bruttojahresverdienstes des entsprechenden
Subauftragnehmers, in jedem Fall jedoch
mindestens 100.000,00 zu bezahlen, auch wenn es nur beim Versuch geblieben
ist. TSET bleibt auch für den Fall der Bezahlung der Vertragsstrafe die
Geltendmachung des aus dieser Vereinbarung resultierenden
Unterlassungsanspruchs sowie eines die Vertragsstrafe übersteigenden
Schadenersatzanspruchs vorbehalten.
17. Urheberrechte, Datenschutz und Projektdaten
17.1. Von TSET digital oder körperlich zur Verfügung gestellte Dokumente wie
insbesondere Datenbanken, Musterdokumente, Leit- und Richtlinien, Quellcodes,
Testskripte und Programmcodes sowie sonstige Unterlagen bleiben, soweit in
diesen Auftragsbedingungen oder dem jeweiligen Auftrag nichts anderes
vereinbart ist, geistiges Eigentum TSETs. Jede Verwendung, insbesondere die
Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung durch den Auftraggeber,
bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung TSETs. Sofern nichts
anderes schriftlich vereinbart wird, räumt TSET dem Auftraggeber an der
Software eine nicht exklusive und nicht übertragbare Werknutzungsbewilligung
ein.
17.2. TSET greift über die Software in regelmäßigen Abständen oder in Echtzeit
auf Datenbanken und Softwareprodukte Dritter zu, die je nach vereinbartem
Leistungsumfang auch dem Auftraggeber bei Nutzung der Software zugänglich
sind bzw. für Kalkulationen herangezogen werden können. Für den Fall der
Nutzung von Datenbanken oder Softwareprodukten Dritter ist der Auftraggeber
verpflichtet, die dieser Nutzung zugrundeliegenden Lizenzbedingungen des
Dritten uneingeschränkt zu akzeptieren und hält TSET für die
bedingungskonforme Nutzung schad- und klaglos. Der Auftraggeber ist jedenfalls
nicht berechtigt, Datenbanken Dritter vereinbarungswidrig herunterzuladen und
selbst weiterzuverwenden oder diese Dritten zur Verfügung zu stellen.
17.3. Vom Auftraggeber im Zuge der Softwarenutzung hochgeladene Daten bleiben
dessen Eigentum; TSET ist nicht berechtigt, diese Daten zu eigenen Zwecken zu
kopieren oder zu nutzen. TSET ist jedoch berechtigt, aus den vom Auftraggeber
im Zuge der Softwarenutzung hochgeladenen Daten zu eigenen Zwecken in
anonymisierter Form eigene Erkenntnisse abzuleiten, diese Erkenntnisse in
eigene Datenbanken zu integrieren und diese, unter der Maßgabe, dass keine
Rückschlüsse für Dritte auf den Auftraggeber möglich sind, auch Dritten zur
Verfügung zu stellen.
17.4. Sämtliche im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung der Software
generierten Erkenntnisse stehen im ausschließlichen Eigentum der TSET. TSET
benötigt diese Erkenntnisse im Rahmen von Optimierungsprozessen zur laufenden
Verbesserung und Erweiterung der Software im Rahmen der mit dem Auftraggeber
und Dritten abgeschlossenen Vereinbarungen.
17.5. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen TSET und dem
Auftraggeber werden die in der Software durchgeführten Kalkulationen, nicht
jedoch die hieraus abgeleiteten Erkenntnisse, gelöscht, sofern keine
vertraglichen oder gesetzlichen Aufbewahrungsrechte bzw. -pflichten bestehen
oder die Daten zur Geltendmachung von Ansprüchen oder zur Abwehr
unberechtigter Forderungen benötigt werden könnten.
17.6. TSET tritt gegenüber dem Auftraggeber als Auftragsverarbeiter iSd. Art.
28 DSGVO in Erscheinung; im Zuge des Vertragsabschlusses stellt TSET dem
Auftraggeber eine Selbstverpflichtungserklärung zur Verfügung.
17.7. TSET erklärt, im Zuge der Leistungserbringungen sämtliche mit dem DSG
und der EUDSGVO sowie sonstigen Datenschutzgesetzen verbundenen Pflichten
vollumfänglich einzuhalten und die zur Verfügung gestellten personenbezogenen
Daten, sofern dem keine anderslautende Vereinbarung oder Gesetz entgegensteht,
ausschließlich zum vertraglich vereinbarten Zweck zu verarbeiten.
17.8. Sofern der Auftraggeber in der Software personenbezogene Daten seiner
Kunden, Mitarbeiter oder sonstiger natürlicher Personen verarbeitet, hat er
von diesen Personen vor Zugänglichmachung der Software die ausdrückliche
schriftliche Einwilligung gem. Art. 6 und 7 DSGVO einzuholen, dass die von
dieser Person durch den Auftraggeber verarbeiteten personenbezogenen Daten an
die TSET zum Zweck der laufenden Verbesserung und Erweiterung der Software im
Rahmen der mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vereinbarung gegebenenfalls
nach Pseudonymisierung verarbeitet werden dürfen. Personenbezogene Daten
gehen nach Anonymisierung als nichtpersonenbezogene Daten in das Eigentum der
TSET über.
17.9. Soweit TSET zur Vorbereitung eines Angebots für den Auftraggeber
konzeptionelle Planungs- und/oder Entwicklungsleistungen erbringen muss, gilt
bei Nichterteilung eines Auftrags ein angemessenes Entgelt als vereinbart.
Unentgeltlichkeit von konzeptionellen Planungs- und Entwicklungsleistungen
muss schriftlich vereinbart werden.
18. Rechtswahl und Gerichtsstand
18.1. Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Vertragsverhältnis
unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss der
Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.
18.2. Für Rechtstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch diese
Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses, wozu auch Streitigkeiten
über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des
sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz TSETs vereinbart, soweit dem nicht
zwingendes Recht entgegensteht.
18.3. TSET ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber auch bei
jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der
Auftraggeber seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.
18.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Verwendung der Software alle
anwendbaren Exportvorschriften und Sanktionen zu beachten und einzuhalten.
Ohne Beschränkung des Vorherstehenden (i) bestätigt der Auftraggeber, dass er
nicht in einem anwendbaren Personen- oder Firmenverzeichnis aufgeführt ist,
wonach der Erhalt von Exporten verboten ist und (ii) wird der Auftraggeber
Niemandem Zugang zu Software oder Dienstleistungen ermöglichen, die gegen
anwendbare Export Embargos, Verbote oder Einschränkungen verstoßen.
19. Schlussbestimmungen
19.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Schriftform. Dies beinhaltet auch eine Abkehr von diesem
Schriftformerfordernis.
19.2. TSET kann mit dem Auftraggeber in jeder TSET geeignet erscheinenden
Weise korrespondieren. Soweit nicht anders angegeben, müssen sämtliche
Mitteilungen, die im Rahmen der Auftragsbedingungen durch den Auftraggeber
erforderlich sind, in schriftlicher Form erfolgen, und entweder persönlich
oder mittels einem national oder international anerkannten Übernachtkurier-
Dienstes überbracht oder mittels Einschreiben versendet werden. Mitteilungen
an TSET sind zu richten an: Tsetinis
Software GmbH, Aspernbrückengasse 2, 1. Stock, AT-1020 Wien zu Handen von VP
Operations.
19.3. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser
Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten
Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt.
19.4. Der Auftraggeber stimmt hiermit explizit zu, dass TSET den Namen
und/oder das Logo des Auftraggebers in Kundenlisten zu Referenzzwecken
aufnehmen darf, unabhängig von Format und/oder Medien.
19.5. Rechte und Pflichten dieser Auftragsbedingungen dürfen nur mit
schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei abgetreten werden. Der
Auftraggeber stimmt hiermit einer künftigen Abtretung der Rechte und
Pflichten, die TSET nach diesen Auftragsbedingungen zustehen, durch TSET an
ein mit TSET verbundenes Unternehmen zu.
19.6. Im Falle eines Widerspruchs zwischen der englischen und der deutschen
Fassung dieser Auftragsbedingungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.